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Die Gefährdungsbeurteilung im Allgemeinen

   

1. Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

 

Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentliches Instrument des Arbeitsschutzes, mit dem Zweck, den Mitarbeiter vor den Gefahren und den potenziellen Schädigungen bei der Ausübung der Arbeitstätigkeit zu schützen. Seit 1996 ist jeder Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und kontinuierlich fortzuschreiben.

 

Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Form zu gestalten, dass sie für alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sämtliche relevanten Faktoren, welche eine Gefährdung des Mitarbeiters und der Umwelt darstellen, vollständig erfasst und berücksichtigt. Aus den gewonnenen Daten und Informationen über den Arbeitsbereich sowie die ausgeübte Tätigkeit sollen Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden. Anhand der Beurteilung sind Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, welche eine möglichst gefährdungsfreie Tätigkeit im Arbeitsbereich ermöglichen. Es werden die gefährlichen Eigenschaften, die Art und Weise der Tätigkeit sowie die Menge und das Ausmaß der Exposition bewertet.

 

Anschließend sind die Maßnahmen zum Schutz des/der Mitarbeiters/-in auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Es ist dabei zu ermitteln, ob die Maßnahmen ausreichend sind.

 

Bestehen Mängel bzw. ist der Schutz nicht ausreichend, so ist der Prozess der Gefährdungsbeurteilung erneut aufzunehmen und fortzuführen.

 

Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung ist daher als fortlaufender Prozess zu verstehen, welcher einer Dynamik unterliegt, die aus den Veränderungen der Systemvariablen (z. B. Veränderung der Vorschriften, Stand der Technik usw.) resultiert.

 

Durch den Prozess der Gefährdungsbeurteilung können Handlungsschwerpunkte erkannt und Maßnahmen wirkungsvoll strukturiert werden.



Zusammenfassende Schlagworte:


•    Informationsermittlung (vollständige Daten)
•    Beurteilen der Situation anhand der vorliegenden Daten
•    Herausarbeiten und Festlegen von Maßnahmen zur Verbesserung der Situation
•    Umsetzen bzw. Durchführen der Maßnahmen
•    Überprüfen bzw. Messen der Wirksamkeit der Maßnahmen
•    Ggf. Verwerfen, Modifizieren oder Neuentwicklung von Maßnahmen, d. h. Fortschreiben des Prozesses
•    Erneutes Aufnehmen von Informationen und Daten zur Beurteilung der Situation
•    …

 

2. Aufbau der Gefährdungsbeurteilung

 

Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung im Überblick

 

 

 

3. Ermächtigung zur Durchführung

 

Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann sich bei Bedarf fachkundig, gegebenenfalls auch durch einen externen Dienstleister, beraten lassen, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt (§ 7 Abs. 7 GefStoffV).
Die Verantwortlichen der Apotheke besitzen aufgrund ihrer Ausbildung den Status des Fachkundigen. Es besteht die Möglichkeit, die Pflichten betreffend die Gefährdungsbeurteilung auf eine beauftragte fachkundige Person, z. B. approbierte Mitarbeiter/-innen, zu übertragen. Die/der Beauftragte haftet damit persönlich für die ordnungsgemäße Durchführung. Bei Versäumnissen kann die Person zur Verantwortung gezogen werden, d. h. sie kann persönlich haftbar gemacht werden.
Die Beauftragung lässt jedoch die volle Verantwortung der Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Durchführung der Beurteilung grundsätzlich unberührt.


Daher sollten approbierte Mitarbeiter/-innen bei der Beurteilung als Unterstützung herangezogen werden, jedoch sollten sie nicht mit der alleinigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragt werden. Eine Übertragung der Unternehmer-Pflichten kann seitens des Unternehmers mit Hilfe des beigefügten Dokumentationsformblatt Übertragung Arbeitgeberpflichten (nach frei schalten der Applikation "Gefährdungsbeurteilung") dokumentiert werden.

 

4. Ziele der Gefährdungsbeurteilung

 

Als allgemeines Hauptziel der Gefährdungsbeurteilung lässt sich insbesondere die Prävention vor möglichen Unfällen und Schadensereignissen herausstellen. Dafür erscheint es wichtig, erst zu betrachten, wie ein Unfall bzw. Schadensereignis entsteht.

 

5. Unfallentstehung

 

Zunächst bietet sich eine Erklärung an, wie Unfälle im Allgemeinen entstehen. Unfälle ereignen sich durch eine kausale Folge oder Kombinationen von Gefährdungen. Zur Darstellung, wie ein Unfallereignis eintritt, eignet sich das „Wasserglasmodell“ nach Gottschalk u. Gürtler (1959).

Vorabdefinition: Ein Wassertropfen stellt eine Unfallursache dar. Das Überlaufen des Wasserglases ist ein Ereignis bzw. Unfall.



1. Situation:                                                                                                    2. Situation:
Ein Glas ist weit unterhalb der oberen Kante mit Wasser                Das bereits og. Wasserglas ist nun bis zum Rand mit

gefüllt. Es fällt ein Tropfen Wasser in das Glas mit dem                 Wasser gefüllt. Es fällt ein Tropfen Wasser in das

Ergebnis, dass sich das Glas um einen Tropfen weiter                   Glas mit dem Ergebnis, dass das Glas überläuft.

füllt. Es tritt kein Ereignis bzw. Unfall ein.                                      Es tritt ein Ereignis bzw. Unfall ein.

                    

Abb.: Wasserglasmodell ohne Unfalleintritt                                           Abb.: Wasserglasmodell mit Unfalleintritt

 

 

Folgerung: Viele Wassertropfen bringen das Glas bei Überschreiten des Glasrandes zum Überlaufen. Wenn der letzte Tropfen nicht in das Wasserglas gefallen wäre, wäre das Wasserglas nicht übergelaufen. Es hätte kein Ereignis stattgefunden.
Auf Unfälle bezogen folgt, dass kein Unfall geschehen wäre, wenn nicht die letzte Unfallursache, versinnbildlicht im oberen Beispiel durch einen Wassertropfen, zu den vorhandenen Ursachen hinzugekommen wäre. Vermindert man in der 2. Situation die Anzahl der Unfallursachen um mindestens eine Unfallursache, tritt der Unfall nicht mehr ein.
Deshalb ist es besonders wichtig, dass möglichst alle Gefährdungen im Arbeitsbereich gründlich erfasst werden. Dazu ist eine vollständige Ermittlung von Informationen und Daten notwendig.

 

6. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Apotheken aufgrund gesetzlicher Grundlagen eine Gefährdungsbeurteilung 

 

  • gemäß GefStoffV durchzuführen haben, wenn sich Veränderungen des betrieblichen Umfelds oder der Einsatz neuer Stoffe und Betriebsmittel gemäß dieser Verordnung ergeben,
  • gemäß BioStoffV durchzuführen haben, wenn sich durch Untersuchungen eine Mitarbeitergefährdung durch biologische Arbeitsstoffe ergibt, oder
  • gemäß MuSchG durchzuführen haben, wenn werdende und stillende Mütter als Beschäftigte tätig sind.
  • Zumindest jedoch sind Apotheken dazu verpflichtet, im Zuge der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung eine Gefährdungsbeurteilung gemäß DGUV V2 durchzuführen.